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1Wie haften Entscheidungsträger?Der Geschäftsführer einer GmbH,
der Vorstand bzw. Aufsichtsrat einer AG oder beispielsweise auch die Mitglieder
der Führungs- und Aufsichtsgremien einer Genossenschaft haften nach den
einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen auch persönlich und mit ihrem gesamten
Privatvermögen für Vermögenseinbußen des Unternehmens und außenstehender
Dritter.So verlangen das Aktien-Gesetz oder das GmbH-Gesetz, dass der jeweilige
Unternehmensleiter bei der Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen (und
gewissenhaften) Geschäftsmannes anzuwenden hat. Wird diese Sorgfaltspflicht
verletzt, so kann ein Mitglied der vorgenannten Führungs- und Aufsichtsgremien
für die entstandenen Vermögenseinbußen persönlich, unbeschränkt und mit seinem
gesamten Privatvermögen in Anspruch genommen werden. Da hierbei auch
Ersatzansprüche in Millionenhöhe nicht auszuschließen sind, führt dies zu einer
ernsthaften Bedrohung der jeweiligen persönlichen Existenz. Bei der Haftung von Organmitgliedern wird nach Außen- und Innenhaftung
unterschieden:
- Außenhaftung
Haftung des Unternehmensleiters gegenüber Dritten
(z.B. Kunden, Lieferanten, Banken oder andere Gläubiger der Gesellschaft).
Wichtig insbesondere, wenn die Gesellschaft zahlungsunfähig wird und nicht mehr
in der Lage ist, Schadenersatzansprüche Dritter zu befriedigen (Regressnahme der
Leitungsorgane). - Innenhaftung
Haftung der Führungsorgane gegenüber „ihrem“
Unternehmen selbst. Aktien- bzw.GmbH-Gesetz verlangen von Vorständen,
Aufsichtsräten und Geschäftsführern, dass sie ihre Aufgaben mit der „Sorgfalt
eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters“ (AktG) bzw. „eines
ordentlichen Geschäftsmannes“ (GmbHG) erfüllen. Vernachlässigen Mitglieder von
Führungs- und Aufsichtsgremien von AG oder GmbH diese Verpflichtung zur Sorgfalt
und erleidet die von ihnen vertretene Kapitalgesellschaft aufgrund dieser
Sorgfaltspflichtverletzung eine Vermögenseinbuße, so haften sie gegenüber der
Gesellschaft mit ihrem gesamten Privatvermögen.
Verletzen Entscheidungsträger lediglich fahrlässig eine der Ihnen rechtlich
auferlegten Pflichten, sind sie bereits der gesetzlichen Haftung ausgesetzt. Hinzu kommen:
- Die Beweislastumkehr
Werden Vorstände, Geschäftsführer oder
Aufsichtsräte auf Schadensersatz in Anspruch genommen, so geht das Gesetz
zunächst davon aus, dass ein Verschulden vorliegt. Im Gegensatz zur sonstigen
Rechtspraxis ist es also der in Anspruch genommene Entscheidungsträger, der erst
einmal nachweisen muss, dass er seine Entscheidung nach sorgfältiger Abwägung
aller Risiken getroffen hat. - Die Solidarhaftung
Alle Mitglieder eines Geschäftsführer-,
Vorstands- oder Aufsichtsratsgremiums können solidarisch und in voller Höhe für
einen entstandenen Schaden haften. Diese gesamtschuldnerische Haftung bedeutet,
dass sich Anspruchsteller dann an jeden Entscheidungsträger wenden und von ihm
den gesamten Schadenersatz verlangen können. Wer auf diese Weise als
Gesamtschuldner verpflichtet wird, hat dann lediglich die Möglichkeit, dafür bei
seinen Organkollegen Regress zu nehmen.
Die Risiken unternehmerischen Handelns werden dabei zunehmend größer und
gleichzeitig undurchsichtiger. Zu keiner Zeit vorher waren Entscheidungsträger
mit einer derartigen Fülle von Haftungsrisiken belastet wie heute.
Rechtsprechung und Gesetzgebung haben diesbezüglich mit dem “ARAG-Urteil“ und
dem KontraG (Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich) neue
Maßstäbe gesetzt.
Wer kann sich versichern?
Versicherungsnehmer/in ist die jeweilige juristische Person, also die
Aktiengesellschaft, GmbH oder GmbH & Co KG sowie Vereine, Genossenschaften
und Stiftungen. Für Personengesellschaften wie die OHG und GbR kann
grundsätzlich keine Vermögensschadenshaftpflicht-Police angeboten werden. Versicherte Personen sind die bereits erwähnten Mitglieder der Führungs- und
Aufsichtsorgane der Versicherungsnehmer/in, denen auch die Rechte aus dem
Versicherungsvertrag zustehen. Idealerweise sollten für den Abschluss einer
Vermögensschadenhaftpflicht-Police folgende Kriterien erfüllt sein:
- Der/die Versicherungsnehmer/in ist bereits seit mindestens 3-5 Jahren tätig;
- Führungs- und Aufsichtsorgane des/der Versicherungsnehmers/in sind nicht
lediglich Einzelpersonen, die gleichzeitig alleinige Anteilseigner des
Unternehmens sind;
- Der/die Versicherungsnehmer/in hat in den letzten Jahren ein zumindest
ausgeglichenes Ergebnis ausgewiesen. Handelt es sich bei dem zu versichernden
Unternehmen um die Obergesellschaft eines Konzerns, so ist hier das
Konzernergebnis zu betrachten;
- Der/die Versicherungsnehmer/in hat eine Eigenkapitalquote von mindestens 15
%. Bei Konzernobergesellschaften ist hier wiederum die Eigenkapitalausstattung
des Konzerns zugrunde zu legen.
Die mangelnde Erfüllung eines oder mehrerer dieser Kriterien bedeutet nicht
notwendig, dass hier VOV-Versicherungsschutz versagt bleiben muß. Oftmals sind
auf den Einzelfall bezogene Lösungen möglich.
Was wird durch eine Vermögensschadenhaftpflicht-Police versichert?
Durch die VOV-Police sind sowohl die gerichtliche und außergerichtliche
Abwehr als auch die Befriedigung von Schadenersatzansprüchen versichert, welche
gegenüber den versicherten Personen als Folge von Vermögenschäden und im
Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit als Mitglied eines Führungs- oder
Aufsichtsorgans des/der Versicherungsnehmers/in erhoben werden. Dies gilt, ohne
Beschränkung auf privatrechtliche Ansprüche, zunächst sowohl für
Ersatzforderungen Dritter (Außenhaftung) als auch des/der
Versicherungsnehmers/in (Innenhaftung).
Gibt es Beispiele für die Haftung von Geschäftsführern, Vorständen und
Aufsichtsräten? Beispiele für möglicherweise Schadenersatzansprüche auslösende Situationen:
- Versäumen der Inanspruchnahme von Steuervorteilen und Subventionen;
- unzweckmäßige Finanzierung;
- Abschluß von für den/die VN ungünstiger Verträge;
- Fehler bei der Auswahl von Mitarbeitern;
- unzureichende Überwachung von Mitarbeitern;
- unzureichende Gestaltung der Regeln und Anweisungen für die Durchführung von
Geschäftsabläufen, vor allem auch zur Gefahrenabwehr;
- Bestimmung bzw. Änderung von Geschäftspolitik und Unternehmensstruktur;
- Errichtung neuer Zweigwerke;
- Gründung bzw. Erwerb von neuen Tochterunternehmen;
- Fortführung unrentabler Betriebe;
- Beteiligungen, Kooperationen.
Diese Aufstellung stellt nur einen
Ausschnitt möglicher Schadenszenarien dar, zeigt aber deutlich das erhebliche
Risikopotential.
Wie hoch sind die Prämien für Vermögensschadenhaftpflicht--Policen und wie
werden sie berechnet?
Prämien für Vermögensschadenhaftpflicht-Policen werden nach einem komplexen
Verfahren und unter Berücksichtigung einer Vielzahl von Daten zum versicherten
Risiko kalkuliert. Ausgehend von Basisinformationen eines Kurzfragebogens
erstellen die Anbieter bereits eine Anhaltsquotierung. Die Jahresprämien für die
erste Million Deckungssumme liegen erfahrungsgemäß zwischen DM 6.000,- und DM
15.000,- pro Jahr für alle Organmitglieder der Versicherungsnehmerin und ihrer
Tochterunternehmen.
Was sind die Vorteile der VOV-Police?
Gemäß den „Allgemeinen Bedingungen für die
Vermögenschaden-Haftpflichtversicherung von Organmitgliedern“ (AVB-VMO 04/99)
bietet die VOV-Police:
- Prämienfreie unbegrenzte Rückwärtsdeckung:
Automatische und
prämienfreie Mitversicherung aller Pflichtverletzungen vor Vertragsbeginn ohne
Anrechnung der Kenntnisse des/der VN oder versicherter Tochterunternehmen
hinsicht-lich möglicher Pflichtverletzungen (§ 2 Abs. 2 AVB-VMO 04/99);
- Abwendungskosten:
Gegebenenfalls auch vor Eintritt des
Versicherungsfalles erfolgt eine Übernahme der Kosten der Rechtsverteidigung,
wenn die versicherten Personen Umstände melden, die mit hinreichender
Wahrscheinlichkeit zu einem Versicherungsfall führen können (§ 3 Abs. 1 AVB-VMO
04/99); - Rückforderungsverzicht bei Kosten
Verzicht auf Rückforderung der
bis zur Klärung der Deckungsfrage aufgelaufenen Kosten, für den Fall, daß sich
nachträglich ein uns gemeldeter Schadenersatzanspruch als nicht versichert
herausstellt (§ 3 Abs. 2 AVB-VMO 04/99); - Automatische Mitversicherung von Tochterunternehmen
Automatische
Mitversicherung von neu hinzukommenden Tochterunternehmen außerhalb der USA,
Kanada oder Australiens, an denen dem/der Versicherungsnehmer/in direkt oder
indirekt die Ausübung der Mehrheit der Stimmrechte zusteht, sofern deren
Bilanzsumme nicht mehr als 30 % der Bilanzsumme des/der Versicherungsnehmers/in
ausmacht (§ 1 Abs. 4 AVB-VMO 04/99); - Grundsätzlich weltweiter Versicherungsschutz
Sofern ein/e
Versicherungsnehmer/in über Tochterunternehmen in den USA verfügt, besteht sogar
die Möglichkeit, den Versicherungsschutz im marktüblichen Umfang auch auf die
Versicherung von Ansprüchen in den USA auszudehnen; - Enger Vorsatzausschluß
Beschränkung des Ausschlusses von
Vorsatzhandlungen durch den Verweis auf „wissentliche“ statt „vorsätzliche“
Pflichtverletzungen. Hierdurch besteht in einem zentralen Risikosegment ein
besserer Versicherungsschutz als bei vielen Mitbewerbern (§ 4 Abs.1 AVB-VMO
04/99); - Verzicht auf die Erhebung von Selbstbehalten
- Prämienfreie automatische Nachhaftung
Für jedes Vertragsjahr wird
beitragsfrei ein Jahr Nachhaftung geboten. Die maximale Nachhaftungszeit beträgt
3 Jahre (§ 2 Abs. 3 AVB-VMO 04/99); - 5 Jahre Nachhaftung im Insolvenzfall
Möglichkeit zur Vereinbarung
einer Nachhaftungszeit von 5 Jahren im Falle der Insolvenz des versicherten
Unternehmens (§ 2 Abs. 3 AVB-VMO 04/99); - Klarheit und Übersichtlichkeit
Durch Übersichtlichkeit und
sprachliche Klarheit des Bedingungswerkes ist der Inhalt des
Versicherungsschutzes von VOV-Policen leicht zugänglich; - Volle Innen- und Außenverhältnisdeckung
Umfassender
Versicherungsschutz sowohl bei Ansprüchen Dritter (sog. Außenhaftung) als auch
bei Ansprüchen des/der Versicherungsnehmers/in gegenüber den versicherten
Personen (sog. Innenhaftung).
Die oben genannten Vorteile des Abschlusses einer VOV-Police betreffen
lediglich die standardmäßige Ausprägung des Versicherungsschutzes. Demgegenüber
ist anläßlich konkreter Vertragsanbahnungen vielfach die Vereinbarung weiterer
Deckungsänderungen möglich. Autor:
Bernd Schmidt |
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